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Satzung der Liberalen Hochschulgruppe (LHG)

§1 Name, Ort, Satzungsgrundlagen

(1) Der Verein trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Hamburg e.V.“ (LHG Hamburg).
(2) Der Sitz der Gruppe ist Hamburg.
(3) Die Anschrift ist „Rothenbaumchaussee 1, 20148 Hamburg“

§2 Untergliederung

(1) Die LHG Hamburg ist Mitglied im Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen.

§3 Grundsätze

(1) Die LHG Hamburg fördert als unabhängige politische Gruppierung liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes, Gedankengut.
(2) Die LHG Hamburg vertritt studentische Interessen und engagiert sich für politische, kulturelle und soziale Belange der Studierenden.

§3a Ziele und Zweck des Vereins

(1) Vertretung der Studierenden in den Hochschulgremien .
(2) Förderung der politischen Bildung.
(3) Information von Studierenden und der Öffentlichkeit über Belange der Hochschulpolitik der Freien und Hansestadt Hamburg.

§4 Mitgliedschaft

(I.) Voraussetzungen

(1) Ordentliches Mitglied der LHG Hamburg kann jeder werden, der die Grundsätze, Zwecke und die Satzung der LHG Hamburg anerkennt.
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Hamburg entgegenlaufenden Organisation ist.

(II.)  Erwerb

Die Mitgliedschaft in der LHG Hamburg wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(III) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze nach ihren Möglichkeiten aktiv zu fördern und sich an der Arbeit des Vereins entsprechend einzubringen.

(IV) Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus der LHG Hamburg.
(2) Der Vorstand ist berechtigt der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorzuschlagen, falls dieses Mitglied den Grundsätzen der LHG Hamburg wissentlich entgegenhandelt oder schuldhaft die Interessen der LHG Hamburg verletzt. Die Mitgliederversammlung kann dieses Mitglied mit einer Mehrheit von Zwei Drittel der Anwesenden ausschließen. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die LHG Hamburg ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt.
(2) Änderungen der Beitragsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. Der Ändernsantrag muss mit der Einladung den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§6 Organe der LHG Hamburg

Organe der LHG Hamburg sind dem Range nach:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

(I.)  Versammlungsart

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Hochschulgruppe. Sie wird öffentlich abgehalten.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

(II.) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

1.  Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur BMV
4. Änderung der Satzung
5. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
6. Auflösung der Hochschulgruppe

(III.) Versammlungshäufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jedes Semester in der Vorlesungszeit statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich postalisch oder per E-Mail an alle Mitglieder der Hochschulgruppe mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand.

(IV.) Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Hamburg. Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Mitgliedsgruppen des Bundesverbandes der LHG.

(V.) Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Sitzungsleiter und einen Protokollanten. Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Im Zweifelsfall gilt die GO des Deutschen Bundestages.

(VI.) Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§8 Der Vorstand

(I.)  Zusammensetzung

Der Vorstand der LHG Hamburg setzt sich zusammen aus:

1. einem Vorsitzenden
2. zwei bis vier Stellvertretern
3. einem Schatzmeister

Der Vorsitzende muss an der Universität Hamburg immatrikuliert sein und die Mehrheit im Vorstand muss aus immatrikulierten Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Vorstandes sollte ein ehemaliger Student der Universität Hamburg sein und sich um die Belange und Interessen der bereits exmatrikulierten Mitglieder kümmern.

(II.) Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes gem. §8 / (I.) werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf ein Jahr gewählt. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht wiederum kein Kandidat das Quorum, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, bei dem eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt.

(III.) Aufgaben

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LHG Hamburg. Er regelt seine Geschäftsverteilung intern. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen der LHG Hamburg.
(2) Die Außenvertretung liegt bei dem Vorstand.
(3) Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Finanzbericht.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb der LHG Hamburg Beauftragte bestimmen.
(5)  Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Hamburg nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Gruppenvermögen beschränkt ist.

(IV.) Versammlungsart

Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(V.)  Vorstandsbeschlüsse

Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(VI.) Amtszeit

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln, in geheimer Wahl für 12 Monate gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt der verbliebene Vorstand seine Aufgaben. Tritt der Vorsitzende zurück, sind Neuwahlen innerhalb eines Monats anzusetzen.

(VII.) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Gerichtlich und außergerichtlich wird die LHG Hamburg gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden allein oder durch 2 stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten.

(VIII) Vertretung

Der Vorstand vertritt die Mitglieder gemeinsam.

§9 Wahlen und Abstimmungen

(I.)  Wahlen

Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter
oder Kandidat widerspricht.

(II.) Abstimmungen

Abstimmungen sind offen.

(III.) Mehrheiten

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(IV.) Satzungsänderungen.

Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Eine Satzungsänderung muss eine Woche vorher durch den Vorstand an die Mitglieder versendet werden.

§10 Aufstellung von Kandidaten für Hochschulwahlen

Die LHG Hamburg strebt an, Kandidaten für die Hochschulwahlen an der Universität Hamburg aufzustellen. Die Zusammenstellung der Kandidaturvorschläge, sowie die Reihung etwaiger Listen obliegen dem Vorstand.

§11 Auflösung der LHG Hamburg

(1) Die Auflösung der LHG Hamburg kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden,     ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Das Vermögen der LHG fällt in diesem Fall der Friedrich-Naumann-Stiftung zu.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.06.2009 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen der ULH, LUST und LHG Hamburg.